Hundeabgabe

Detailinformationen zu dem Eintrag
exkl. MWSt50,00 € für jeden Hund

Gemäß § 15 des Oö. Hundehaltegesetz 2024 wird die Hundeabgabe für das Haushaltsjahr eingehoben und vom Gemeinderat festgesetzt. Die Gebühr beträgt lt. Gemeinderatsbeschluss vom 12.12.2024 € 50,00 je Hund. Das Höchstausmaß der Hundeabgabe für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufs oder Erwerbs notwendig ist, beträgt gemäß § 16 des Oö Hundehaltegesetz 2024 € 30,00. Abgabenschuldner ist der Hundehalter. Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung gemäß § 2 Abs. 1 und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten. Bis zu diesem Termin besteht auch die Möglichkeit, den nachträglichen Eintritt eines Befreiungsgrundes (§ 15 Abs. 2) oder der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 durch Anzeige an die Gemeinde geltend zu machen.

 

§ 2 Meldepflicht; Oö. Hunderegister; Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen zu melden. Die Meldung hat zu enthalten:

                1.            Name, Geburtsdatum und Hauptwohnsitz der Hundehalterin oder des Hundehalters;

                2.            Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes;

                3.            Name und Hauptwohnsitz jener Person, die den Hund zuletzt gehalten hat.

(2) Der Meldung gemäß Abs. 1 sind anzuschließen:

                1.            der für das Halten des Hundes erforderliche Nachweis über die positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung (§ 4 Abs. 1);

                2.            der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung gemäß § 3 Abs. 2 besteht;

                3.            die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank gemäß § 24a Abs. 5 Tierschutzgesetz. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

(3) Findet ein Wechsel einer Haftpflichtversicherung gemäß § 3 Abs. 2 statt, hat die Hundehalterin oder der Hundehalter dies binnen vier Wochen unter Vorlage eines Nachweises der neuen Haftpflichtversicherung der Gemeinde bekannt zu geben.

(4) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe der allfälligen neuen Hundehalterin oder des allfälligen neuen Hundehalters oder den Wegzug mit dem Hund aus der bisherigen Hauptwohnsitzgemeinde innerhalb einer Woche der Gemeinde zu melden. Diese hat die Gemeinde des Hauptwohnsitzes der neuen Hundehalterin oder des neuen Hundehalters oder die neue Hauptwohnsitzgemeinde der bisherigen Hundehalterin oder des bisherigen Hundehalters darüber zu informieren.