Richtlinien für die Hundehaltung

Hund

RICHTLINIEN FÜR DIE HUNDEHALTUNG


Jede Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat diesem bei der Gemeinde, wo der Hauptwohnsitz ist, binnen drei Tagen zu melden. 

Bei der Anmeldung ist eine Hundehaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von € 725.000,-- sowie ein Sachkundenachweis und ein Nachweis der Registrierung in der Heimtierdatenbank vorzulegen.


Um Beschwerden aus der Bevölkerung im Vorhinein auszuschließen, ergeht der Appell an alle Hundebesitzer, die Exkremente ihres Hundes von Gehsteigen, Straßen, Spielplätzen, Grünstreifen etc. unverzüglich zu beseitigen und zu entsorgen. Für den Fußgängerverkehr auf den Gehsteigen, Straßen und Wegen sowie für die spielenden Kinder auf den öffentlichen Grünflächen, Parks und Spielplätzen ist diese Nachlässigkeit der Hundehalter unzumutbar.

Im Ortsgebiet von Schwanenstadt wurden in den vergangenen Jahren an unterschiedlichen Standorten Hundestationen aufgestellt:

  • Brunnen Stadtplatz
  • Sparkassenpark (Nähe Pfadfinderheim)
  • Parkstraße (vor der Brücke beim Bach)
  • Gmundner Straße (Sackgasse zur Ager am Lichtmast)
  • Ressel Straße (ISG-Siedlung)
  • Mühlfeldstraße bei der Tierklinik
  • Ballsporthalle beim Parkplatz
  • Salzburger Straße (Zufahrt Eurospar)
  • Parkplatz Zentrum Süd (Nähe Plakatwand)


Alle Hundehalterinnen und Hundehalter werden aufgefordert, von diesem Angebot Gebrauch zu machen und damit die Bestimmungen des Oö. Hundehaltegesetzes einzuhalten und darüber hinaus einem sauberen Ortsbild beizutragen.

Gebühr € 50,00 / Hundemarke € 2,00


Weiters werden alle Hundehalterinnen/Hundehalter darauf aufmerksam gemacht, dass Hunde an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden müssen. Hunde sind in einer Weise zu beaufsichtigen und zu führen, dass Menschen und Tiere durch den Hund nicht gefährdet oder über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden. In Schwanenstadt werden fallweise Kontrollen durch den Sicherheitsdienst durchgeführt. Sollten die gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden, können Hundehalter mit einer Verwaltungsstrafe belangt werden.

14.04.2023